Patientenverfügung: Was gibt's zu beachten?


Von der Reanimation bis hin zur künstlichen Ernährung: Eine Patientenverfügung sagt Ärztinnen und Ärzten, was man möchte, wenn man es selbst nicht mehr sagen kann. Wie is? beantwortet die wichtigsten Fragen und räumt mit Missverständnissen auf.

Text: Carolin Diel

Illustrationen: Adobe Stock

Fotografie: Pexel

Prof. Mitra Tewes begleitet seit rund 15 Jahren sterbenskranke Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen. Sie ist Leiterin der Palliativmedizin am Universitätsklinikum Essen und zudem in der palliativmedizinischen Forschung aktiv.

1. Warum brauche ich eine Patientenverfügung und was kann ich darin regeln?

Sie sorgt dafür, dass andere im eigenen Sinne entscheiden, wenn man es selbst nicht mehr kann – notfalls auch fremde Menschen. Eine Lungenentzündung lässt den Kreislauf zusammenbrechen, ein Tumor blutet, ein Unfall endet im Koma: Dann müssen Ärztinnen und Ärzte binnen Minuten entscheiden. „Dafür brauchen wir eine Leitlinie“, sagt Prof. Mitra Tewes, Palliativmedizinerin am Universitätsklinikum Essen. Am wichtigsten wird die Verfügung dort, wo kaum noch Aussicht auf Heilung besteht.

2. Was passiert, wenn ich nicht vorausgeplant habe?

Ärztinnen und Ärzte sind an den Patientenwillen gebunden, sonst machen sie sich strafbar. Fehlt ein Dokument, rekonstruieren sie diesen Willen: Sie fragen Angehörige und Hausärzte, lesen die Patientenakte. Im Notfall bleibt dafür aber keine Zeit. „Wenn nichts vorliegt, wird intubiert“, sagt Tewes. Keine Verfügung bedeutet daher meist, dass erst einmal alles medizinisch Mögliche und Erfolgversprechende getan wird.

3. Entscheidet dann automatisch mein Partner oder mein Kind?

Nein. Nur zwei Gruppen dürfen entscheiden: Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -Partner, per Ehegattennotvertretungsrecht für maximal sechs Monate. Und Menschen, denen eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde. Sonst bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer, meist eine fremde Person. Tewes hält die Vorsorgevollmacht deshalb für fast noch wichtiger als die Patientenverfügung.

4. Reicht es nicht, wenn ich mit meiner Familie darüber spreche?

Reden hilft, reicht aber nicht. Gespräche bleiben ungenau: Die krebskranke Mutter sagt, sie wolle nicht an Schläuchen hängen. Aber welche Schläuche? Magensonde oder Beatmungsmaschine? Und im Ernstfall stehen Angehörige unter extremem Druck. Sie sehen einen geliebten Menschen sterben und fordern erst einmal alles. Ein Dokument nimmt ihnen Entscheidungslast und Schuldgefühle.

5. Was sollte in meiner Patientenverfügung stehen?

Wenn Situation x eintritt, möchte ich nicht, dass y gemacht wird – so sind viele Patientenverfügungen aufgebaut. Das Problem: Kein Dokument deckt jede Situation ab. Daher hilft es, die Frage von hinten aufzurollen. Nicht: Was will ich nicht? Sondern: Wie möchte ich leben?

Oft können Ärztinnen und Ärzte die Herz- und Lungenfunktion wiederherstellen, man bleibt aber sein Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen. Wem Autonomie wichtig ist, der kann sich dieses Leben vielleicht nicht vorstellen. So etwas lässt sich in der Patientenverfügung festhalten. Ärztinnen und Ärzte können dann überlegen: Schaffe ich es, durch meine Maßnahmen das gewünschte Leben wiederherzustellen – oder nicht?

6. Worauf muss ich beim Verfassen achten?

Rechtlich zählen zwei Dinge: Papierform und Unterschrift. Ein Datum ist sinnvoll. Einen Notar braucht es nicht. Auch die Form ist nicht vorgegeben. Tewes liest einen freien, beschreibenden Text lieber als „ein Kreuzchen auf einer ausgedruckten Patientenverfügung“. Pflegerische können ebenso wie medizinische Maßnahmen angegeben werden.

Vordrucke aus dem Internet taugen als Gesprächsleitfaden für die Familie, weniger als Formular zum Ausfüllen. Und mit jeder neuen Lebenssituation – Kinder, Krankheit, Trennung – am besten auch das Dokument anpassen. Viele Menschen und Stellen bieten Unterstützung beim Aufsetzen an, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen, Sozial- und Hospizdienste oder Sozialverbände.

7. Wo bewahre ich die Patientenverfügung am besten auf?

Das Original – als Papierversion – sollte man selbst behalten. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte sollte den Aufbewahrungsort kennen und eine Kopie bekommen. Eine weitere Kopie geht an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Sie kann auch in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden.

Prof. Mitra Tewes begleitet seit rund 15 Jahren sterbenskranke Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen. Sie ist Leiterin der Palliativmedizin am Universitätsklinikum Essen und zudem in der palliativmedizinischen Forschung aktiv.

1. Warum brauche ich eine Patientenverfügung und was kann ich darin regeln?

Sie sorgt dafür, dass andere im eigenen Sinne entscheiden, wenn man es selbst nicht mehr kann – notfalls auch fremde Menschen. Eine Lungenentzündung lässt den Kreislauf zusammenbrechen, ein Tumor blutet, ein Unfall endet im Koma: Dann müssen Ärztinnen und Ärzte binnen Minuten entscheiden. „Dafür brauchen wir eine Leitlinie“, sagt Prof. Mitra Tewes, Palliativmedizinerin am Universitätsklinikum Essen. Am wichtigsten wird die Verfügung dort, wo kaum noch Aussicht auf Heilung besteht.

2. Was passiert, wenn ich nicht vorausgeplant habe?

Ärztinnen und Ärzte sind an den Patientenwillen gebunden, sonst machen sie sich strafbar. Fehlt ein Dokument, rekonstruieren sie diesen Willen: Sie fragen Angehörige und Hausärzte, lesen die Patientenakte. Im Notfall bleibt dafür aber keine Zeit. „Wenn nichts vorliegt, wird intubiert“, sagt Tewes. Keine Verfügung bedeutet daher meist, dass erst einmal alles medizinisch Mögliche und Erfolgversprechende getan wird.

3. Entscheidet dann automatisch mein Partner oder mein Kind?

Nein. Nur zwei Gruppen dürfen entscheiden: Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -Partner, per Ehegattennotvertretungsrecht für maximal sechs Monate. Und Menschen, denen eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde. Sonst bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer, meist eine fremde Person. Tewes hält die Vorsorgevollmacht deshalb für fast noch wichtiger als die Patientenverfügung.

4. Reicht es nicht, wenn ich mit meiner Familie darüber spreche?

Reden hilft, reicht aber nicht. Gespräche bleiben ungenau: Die krebskranke Mutter sagt, sie wolle nicht an Schläuchen hängen. Aber welche Schläuche? Magensonde oder Beatmungsmaschine? Und im Ernstfall stehen Angehörige unter extremem Druck. Sie sehen einen geliebten Menschen sterben und fordern erst einmal alles. Ein Dokument nimmt ihnen Entscheidungslast und Schuldgefühle.

5. Was sollte in meiner Patientenverfügung stehen?

Wenn Situation x eintritt, möchte ich nicht, dass y gemacht wird – so sind viele Patientenverfügungen aufgebaut. Das Problem: Kein Dokument deckt jede Situation ab. Daher hilft es, die Frage von hinten aufzurollen. Nicht: Was will ich nicht? Sondern: Wie möchte ich leben?

Oft können Ärztinnen und Ärzte die Herz- und Lungenfunktion wiederherstellen, man bleibt aber sein Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen. Wem Autonomie wichtig ist, der kann sich dieses Leben vielleicht nicht vorstellen. So etwas lässt sich in der Patientenverfügung festhalten. Ärztinnen und Ärzte können dann überlegen: Schaffe ich es, durch meine Maßnahmen das gewünschte Leben wiederherzustellen – oder nicht?

6. Worauf muss ich beim Verfassen achten?

Rechtlich zählen zwei Dinge: Papierform und Unterschrift. Ein Datum ist sinnvoll. Einen Notar braucht es nicht. Auch die Form ist nicht vorgegeben. Tewes liest einen freien, beschreibenden Text lieber als „ein Kreuzchen auf einer ausgedruckten Patientenverfügung“. Pflegerische können ebenso wie medizinische Maßnahmen angegeben werden.

Vordrucke aus dem Internet taugen als Gesprächsleitfaden für die Familie, weniger als Formular zum Ausfüllen. Und mit jeder neuen Lebenssituation – Kinder, Krankheit, Trennung – am besten auch das Dokument anpassen. Viele Menschen und Stellen bieten Unterstützung beim Aufsetzen an, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen, Sozial- und Hospizdienste oder Sozialverbände.

7. Wo bewahre ich die Patientenverfügung am besten auf?

Das Original – als Papierversion – sollte man selbst behalten. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte sollte den Aufbewahrungsort kennen und eine Kopie bekommen. Eine weitere Kopie geht an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Sie kann auch in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden.

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Mehr Informationen

zur Patientenverfügung gibt’s hier

kostenlosen Vorsorge-Ratgeber

der Stiftung Universitätsmedizin Essen.


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